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Kröll Verpackung GmbH
Fichtenstraße 2 · D-82061 Neuried b. München
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Informationen

Produktsicherheitsgesetz

Seit 1. Dezember 2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) anzuwenden, das das seit 2004 geltende Geräte- und Produkt-Sicherheitsgesetz (GPSG) ablöst.
Der Anwendungsbereich des ProdSG erstreckt sich auf das Bereitstellen, Ausstellen und das erstmalige Verwenden von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das ProdSG enthält verschärfte Regelungen zur Produktüberwachung. Das ProdSG findet Anwendung für alle Arten von Produkten.

Bei den Tragetaschen und Geschenkverpackungen, die seit Jahren auf dem Markt sind, gibt es keine ernsten Risiken. Trotzdem greift auch hier eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers:


gemäß § 2 Nr. 12 ProdSG ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der


§ 2 Nr. 14 a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt.....


In der Regel werden die Werbetaschen alle mit einem Logo versehen, somit kann nachvollzogen werden, woher das Produkt stammt. (z.B. BMW, Commerzbank, Allianz etc.)
Schwieriger verhält es sich bei kleineren Geschäften, die nur örtlich oder regional bekannt sind oder Geschäftsnamen wie z.B. "Boutique Marion" oder "Surfboards". Die Tasche kann nicht eindeutig zugeordnet werden und es muss die vollständige geschäftliche Firmierung mit postalischer Adresse aufgeführt werden. Sollte dies nicht gewünscht werden, setzen wir an eine möglichst unauffällige Stelle unser Impressum.


Gerne informieren wir Sie über eine sinnvolle und gesetzeskonforme Gestaltung der Tragetaschen.