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Kröll Verpackung GmbH
Fichtenstraße 2 · D-82061 Neuried b. München
E-Mail: [email protected] · Tel. +49 89 74 51 36-0

Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung von Verpackungen durch individuelle Fertigung - Stand 04/2013

1. Allgemeines

1.1 Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen, soweit sie in der Herstellung von Verpackungen durch individuelle Fertigung bestehen, legen wir gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wer diese Bedingungen akzeptiert hat, erkennt gleichzeitig an, sie auch bei künftigen Bestellungen, Abrufen oder Abnahmen gegen sich gelten zu lassen.


Für den Verkauf und die Lieferung von Lagerware, das ist insbesondere diejenige Ware, die der Besteller oder Abnehmer aufgrund unseres Katalogs oder in unserem OnlineShop bestellt, gelten nicht die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Lagerware.


Unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich für Gewerbetreibende, nicht dagegen für Verbraucher, bestimmt.


1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Abnehmers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für den Fall, dass der Besteller seiner Bestellung abweichende Bedingungen zugrundelegt, nehmen wir diese Bestellung nur unter Zugrundelegung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, insbesondere liefern wir die bestellte Ware an den Besteller ausnahmslos unter Zugrundelegung unserer Bestimmungen über den erweiterten Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 10, allein nach deren Maßgabe wir unserer Eigentumsverschaffungspflicht nachkommen.


1.3 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich, per EMail, per Telefax oder per Rechnungsstellung bestätigt haben. Auch im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Schriftform.


2. Liefer oder Leistungszeit

2.1 Die Liefer oder Leistungszeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist kann der Besteller oder Abnehmer daher nicht von uns fordern, es sei denn, dass wir uns hierzu ausdrücklich im Wege einer Zusatzvereinbarung schriftlich verpflichtet haben.


2.2 Die Liefer oder Leistungszeit verlängert sich auch innerhalb eines Liefer oder Leistungsverzugs angemessen, wenn der Besteller nach Erhalt des Korrekturabzugs oder Digitalproofs unserer Aufforderung zur Druckfreigabe nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nachkommt und/oder die vereinbarte Vorkasse nicht in gleicher Frist leistet. Unsere Rechte nach Ziffer 12.2 bleiben unberührt.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Skonto, Aufrechnung und Zurückbehaltung

3.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, verrechnen wir zu unseren am Tage des Auftragseingangs gültigen Kalkulationen.


3.2 Wir sind berechtigt, zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.


3.3 Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt folgendes: Tritt innerhalb der Lieferzeit eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt.


3.4 Unsere Entgeltforderungen sind nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig und unverzüglich zu erfüllen. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung. Die Einräumung eines Zahlungsziels bis zu 30 Tagen ändert hieran nichts. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, das 30 Tage übersteigt, dann kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht bis zum Ablauf dieses Zahlungsziels Zahlung leistet.


3.5 Für die Gewährung eines Skontoabzugs gilt für dessen Höhe sowie für die Zahlungsfrist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Einen solchen Skontoabzug gewähren wir jedoch ausschließlich für die Zahlung der bei Lieferung erstellten Rechnung hinsichtlich des mit dieser berechneten Betrages. Ein Skontoabzug für im Wege der Vorkasse bezahlte Beträge scheidet aus.


3.6 Während des Verzugs sind unsere Entgeltforderungen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen, Basiszinssatz zu verzinsen. Wir sind berechtigt, anstelle dieses Zinssatzes höhere Zinsen in Höhe der von unserer Bank für Kontoüberziehungskredite berechneten Zinsen einschließlich Überziehungsprovision zu fordern, wenn wir während des Zahlungsverzugs des Bestellers mit Bankkredit in Höhe mindestens unserer jeweiligen Entgeltforderung arbeiten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens unsererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen.


3.7. Jeder Zahlungsverzug berechtigt uns, vom Vertrag ohne Abmahnung oder Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


3.8 Für den Fall des Verzuges sind wir ferner berechtigt, den offenen Betrag per Banklastschrift einzuziehen.


3.9 Mit Gegenansprüchen, die nicht von uns schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


4. Schutzrechte und Freistellung, Hinweis auf Kröll Verpackung GmbH

4.1 Der Besteller ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass Schutzmarken, Logos, Ausstattungen, Gestaltungen u. dgl., deren er sich im Rahmen der Auftragserteilung uns gegenüber bedient, durch ihn berechtigterweise verwendet bzw. genutzt werden. Uns trifft diesbezüglich keinerlei Haftung oder Prüfungspflicht. Der Besteller stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter, seien sie berechtigt oder nicht, frei.


4.2 Klischees und Filme sowie alle zur Durchführung des Auftrags hergestellten ähnlichen Hilfsmittel, soweit sie nicht für einen nur einmaligen Gebrauch verwendbar sind, stehen dem Besteller zu. Wir verwahren sie für den Besteller unentgeltlich für drei Jahre ab Rechnungsstellung. Sollten sie innerhalb der Frist bzw. nach Aufforderung nicht unverzüglich abgeholt werden, sind wir zu deren Entsorgung berechtigt.


4.3 Bei allen Lieferungen und Leistungen, insbesondere Herstellungen und Gestaltungen, die wir im Auftrag eines Bestellers ausführen, bringen wir einen angemessenen Hinweis auf unser Unternehmen an.


5. Kosten der Verpackung, Lieferung u.ä

Die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, jeweils soweit solche Leistungen erforderlich oder üblich sind, übernimmt der Besteller zusätzlich.


6. Pflichten nach der Verpackungsverordnung und dem Produktsicherheitsgesetz

Der Besteller erfüllt alle Verpflichtungen, die sich im Zusammenhang mit der von uns gelieferten Ware nach der Verpackungsverordnung ergeben könnten, unverzüglich selbst. Das Gleiche gilt für etwaige Hinweis oder Kennzeichnungspflichten nach dem Produktsicherheitsgesetz.


7. Versand, Gefahrübergang, Transportschäden

7.1 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers; der Spediteur oder Frachtführer wird von uns bestimmt.


7.2 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.


7.3. Die Anlieferung der Ware erfolgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, je nach Umfang per Paketdienst oder auf Paletten frei Bordsteinkante bzw. Laderampe. Es werden nur die Paletten, nicht einzelne Kartons, abgeladen.


7.4 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und alle Schadensersatzansprüche bei diesen ordnungsgemäß anzumelden sowie uns zu informieren.


8. Teillieferungen

Wir sind berechtigt, dem Besteller zumutbare Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Besteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die entstehenden Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.


9. Abweichungen bei Abmessung, Zahl, Gewicht und Farbe

Unsere Produkte werden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik hergestellt. Dies hat technisch bedingte unvermeidliche geringfügige Abweichungen der Ware gegenüber der Vorlage zur Folge, und zwar
bei der Abmessung bis zu 3%,
bei der Anzahl bis zu 20%
und bei der Grammatur bis zu 5% bei Papier bzw. bis zu 10% bei Kunststoff.
Unvermeidliche Zähldifferenzen ergeben sich bis zu 3%. Farbschwankungen im Druck und im Material sind technisch bedingt und können auch bei festgelegten Farbwerten (Pantone/HKS) nicht vermieden werden. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel der Ware dar.


Ferner muss, insbesondere bei flexiblen Verpackungen, mit einem Anteil von bis zu 3% an fehlerhafter Ware gerechnet werden. Daraus ergeben sich keine Ansprüche des Bestellers.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller darf jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Erlöse tritt der Besteller im voraus an uns zu unserer Sicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.


10.1.2 Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges (siehe Ziffer 2.5) des Bestellers die Herausgabe aller Waren, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt bezieht, zu verlangen. Im gleichen Falle sind wir weiter berechtigt, vom Besteller die Abführung der von ihm eingezogenen Beträge, die sich auf von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren beziehen, an uns zu verlangen.


10.2 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Forderungsabtretung an uns zu unterrichten sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, ferner uns Auskunft darüber zu erteilen, welche von uns gelieferte, von ihm noch nicht vollständig gezahlte, Ware noch in seinem Besitz ist.


10.3 Im Insolvenzverfahren sind uns alle von uns gelieferten, nicht vollständig bezahlten, Waren und alle auf solche Waren bezüglichen Forderungen oder Erlöse auf unser Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.


10.4 Soweit wegen des Untergangs oder der Beschädigung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter, noch nicht vollständig bezahlter, Ware für den Besteller Zahlungsansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen ein Versicherungsunternehmen entstehen, tritt er diese Zahlungsansprüche zu unserer Sicherung an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Von entsprechenden Vorkommnissen hat uns der Besteller unverzüglich unter Benennung gegebenenfalls verpflichteter Dritter zu unterrichten.


10.5 Übersteigt der realisierbare Wert der aufgrund der Regelungen unter Ziffer 8 zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der von uns gelieferten Ware durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.


10.6 Nehmen wir gelieferte Ware wegen Zahlungsverzugs des Bestellers aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport, Kontroll und Aufarbeitungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Im übrigen schreiben wir die zurückgenommene Ware dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut und fordern Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Zugrundelegung der Forderung laut unserer diesbezüglich gestellten Rechnung. Diese Forderung vermindert sich oder entfällt, wenn der Besteller nachweist, daß ein Schaden geringer oder nicht entstanden ist . Den Rücknahmewert bestimmen wir nach billigem Ermessen.


11. Gewährleistung, Mitwirkung des Bestellers, Gewährleistungsfrist

11.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers werden nach unserer Wahl auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt.


11.2 Dem Besteller wird das Recht vorbehalten, beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers schließen wir nach Maßgabe der Ziffer 11 aus.


11.3 Bei einer auch nur versuchten Nachbesserung der Ware, die durch Dritte oder den Besteller oder Abnehmer ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Bestellers. Dies gilt nicht, wenn der Besteller beweist, daß ein Mangel der Ware nicht auf das vorgenannte Verhalten zurückzuführen ist.


11.4 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, bestehen die obigen Gewährleistungsansprüche jedenfalls für bei Lieferung erkennbare Mängel nur, wenn der Besteller diese Mängel bei zumutbar gewesener unverzüglicher Untersuchung der Ware uns gegenüber unverzüglich gerügt hat, auch wenn er eine Untersuchung unterlassen hat. Die Prüfungspflicht besteht ebenso, wenn die Ware bei uns eingelagert wird und erfolgt dann bei uns. Die Frist beginnt mit Zugang der Information über die Einlagerung.


11.5 Soweit ein Mangel auf einem Verhalten des Bestellers beruht, z. B. auf der Überlassung ungeeigneter oder fehlerhafter Filme, Druckdaten oder Klischees, auf unzutreffenden Angaben oder auf der Unterlassung erforderlicher Angaben des Bestellers oder auf der Unterlassung der Rückgabe oder der Unterzeichnung eines Korrekturabzugs oder Digitalproofs, besteht kein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn der Besteller beweist, daß sein diesbezügliches Verhalten für den betreffenden Mangel nicht ursächlich ist.


11.6 Eine Haftung für eine Beschaffenheit des Werkes, insbesondere die Eignung zu einem bestimmten Zweck, übernehmen wir nur im Wege einer schriftlichen Garantie. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, soweit die schriftliche Garantie gerade diese Schäden ausschließen sollte.


11.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Auslieferung der Waren an den Besteller.


12. Leistungsstörungen, Vertragskündigung

12.1 Wenn der Besteller von uns gelieferte Ware nicht abnimmt, sind wir, wahlweise anstelle des Verlangens der Abnahme und Erfüllung, zu folgendem Vorgehen berechtigt: Wir dürfen in diesem Fall den Besteller zur Abnahme und Zahlung der Ware unter Setzung einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung für den Fall fruchtlosen Fristablaufs auffordern und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Besteller fordern. Die gesetzte Frist gilt dann als fruchtlos verstrichen, wenn nicht innerhalb ihres Laufs die Abnahme und vollständige Zahlung durch den Besteller erfolgt. Die obigen Rechte stehen uns nicht zu, wenn der Besteller beweist, daß er die Ware berechtigterweise nicht abgenommen hat.


12.2 Ist zur Durchführung des Auftrags eine Handlung des Bestellers erforderlich, können wir, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug kommt, eine Entschädigung in Höhe von 20% des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, zuzüglich entstandener, konkret zu beziffernder und nachzuweisender Kosten und Auslagen, fordern. Diese Forderung entfällt oder vermindert sich, wenn der Besteller nachweist, dass nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung einerseits und nach demjenigen, was wir andererseits infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart haben oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben konnten, ein Schaden nicht besteht oder entsprechend geringer ist.


12.3 Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung pauschal 85% des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, zuzüglich entstandener, konkret zu beziffernder und nachzuweisender Kosten und Auslagen, zu fordern. Diese Forderung entfällt oder vermindert sich, wenn der Besteller nachweist, daß uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Eine darüber hinaus gehende Forderung steht uns dann zu, wenn wir den Nachweis für deren Entstehung und Höhe erbringen.


12.4 Kündigt der Besteller im Falle eines von uns herzustellenden Werkes bis zu dessen Vollendung den Vertrag, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir lassen uns jedoch dasjenige, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen, mit 15 % des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, anrechnen. Beweist der Besteller, dass wir einen höheren Betrag ersparen, ist dieser für die Anrechnung maßgebend.


13. Haftung

Ansprüche jeder Art des Bestellers gegen uns, die über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen hinausgehen, insbesondere aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen mit folgender Maßgabe:


Soweit wir Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließen, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen und auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen.


14. Verjährung

Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr, es sei denn, wir haben vorsätzlich gehandelt oder es liegt ein Fall der Ziffer 13, 2. Satz, vor.


15. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Sitz.


16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechts schließen wir aus.


16.2 Ist der Besteller oder Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen wird der Gerichtsstand durch unseren Sitz bestimmt.