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Kröll Verpackung GmbH
Fichtenstraße 2 · D-82061 Neuried b. München
E-Mail: [email protected] · Tel. +49 89 74 51 36-0

Informationen

Entsorgung

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat seither mehrere Novellen erlebt.

Zweck des Verpackungsgesetzes

Das VerpackG gilt für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind damit betroffen. Es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen. Dazu gehören auch unsere Serviceverpackungen wie Tragetaschen, Geschenkkartons, Füllmaterial sowie Verpackungsfolien und Versandverpackungen.

Die Serviceverpackungen haben eine Sonderstellung. Nach wie vor können Sie bei uns die Verpackungen und die Entsorgung zusammen kaufen. Lassen Sie uns wissen, ob wir die Lizenzierung vornehmen sollen oder ob Sie sich selbst darum kümmern. Auf unserer Rechnung sind die Entsorgungskosten aufgeführt und diese gelten für Sie als Nachweis.

Im Warenkorb unseres Onlineshops haben Sie die Möglichkeit, die Lizenzierung gleich mit zu beauftragen.

Wir, die Kröll Verpackung GmbH sind bei der Zentralen Stelle (LUCID) unter der Nr DE3096214141582 registiert.

Änderungen des Verpackungsgesetzes - Was ist also ab 1. Juli zu beachten:

Die für unsere Kunden gravierendste Änderung betrifft die

Registrierungspflicht:

Jeder, der eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt, ist spätestens ab 1. Juli 2022 verpflichtet sich im Verpackungsregister der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" anzumelden. Das betrifft auch diejenigen, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wie Transportverpackungen oder Einwegpfandverpackungen in Verkehr bringen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Hemden in eine Tragetasche geben oder ein Präsent ihrem Geschäftspartner oder Kunden zukommen lassen. Es hilft auch nicht, wenn Sie für die Verpackung einen "Tütenpfennig" nehmen und ihr Kunde die Ware selber im Geschäft einpackt. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich zu registrieren.

"Aber Tragetaschen sind doch Serviceverpackungen und die kann ich doch delegieren!"

Richtig! Sie delegieren an Ihren Lieferanten die Pflicht, die konkrete Serviceverpackung zu lizenzieren. Die Registrierung ihres Unternehmens können und dürfen Sie nicht abwälzen.

Bei der Registrierung geben Sie Unternehmensdaten, wie Sitz, Kontaktdaten und Handelsregister- und (falls vorhanden europäische) Steuernummer an. Sie bekommen einen Aktivierungslink per Email. Nach der Aktivierung wird die Registrierung vervollständigt. Dabei geht es darum, welche Verpackungen in Umlauf gebracht werden. Prüfen Sie vorher unbedingt, welche Packmittel Sie verwenden. Versenden Sie auch online? Dann haben Sie in jedem Fall auch Versandverpackungen.

"Im Gesetz steht doch Hersteller?"

Wer "Hersteller" im Sinne des VerpackG ist, hat die Zentrale Stelle unter anderem in ihren FAQ klar gestellt. "Hersteller" ist, wer Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und in Verkehr bringt. Auch wenn unsere Verpackungen von Werken im Ausland produziert werden, sind wir nicht als "Importeur" verpflichtet die Verpackungen zu lizenzieren, da wir die Verpackungen nicht mit Ware befüllen.

"Ich dachte, die Kröll Verpackung lizenziert die Verpackungen"

Nein, wir lizenzieren nicht vorab. Aus verschiedenen Gründen können und dürfen wir nicht einfach alle Produkte vorab lizenzieren. Auch gut gemeinte falsche oder doppelte Lizenzierung ist ein Verstoß gegen das VerpackG.

Sonderfall Serviceverpackungen:

Das sind in der Regel genau unsere Verpackungen, die Sie befüllen und Endverbrauchern übergeben. Für diese Verpackungen können Sie die Abwicklung der Lizenzierung an uns übertragen. Bei der Registrierung gibt es einen Punkt "Delegation". Den müssen Sie aktivieren, wenn Sie uns mit der Lizenzierung von Serviceverpackungen beauftragen.

Achtung!!!
  • 1. Verkaufen Sie die Verpackungen selber weiter oder es fehlt die räumliche Nähe zwischen Übergabeort und Verpackungsort, dann können Sie die Lizenzierung nicht an uns übertragen.
  • 2. Nutzen Sie unsere Verpackungen als Versandverpackungen, dürfen Sie die Lizenzierung ebenfalls nicht mehr an uns übertragen.

Speziell für Agenturen und Werbemittelhändler:

Sie können die Lizenzierungspflicht nicht an uns übertragen, da nicht die Agentur bzw. der Werbemittelhändler die Verpackungen befüllt und in Verkehr bringt. Das ist ausschließlich ihr Kunde und nur der darf an einen Vorlieferanten delegieren.

Entsorgung - Was raten wir?

  • 1. Prüfen Sie in ihrem Geschäft alle Packmittel: Taschen, Seidenpapier, Klebeband. Verkaufen Sie online?
  • 2. Registrieren Sie sich dann bei der LUCID (Zentralen Stelle)
  • 3. Wenn Sie selber Tragetaschen und Geschenkverpackungen in Verkehr bringen, können Sie uns mit der Lizenzierung beauftragen. Beauftragung durch Dritte ist nicht möglich.
  • 4. Haben Sie außer unseren Verpackungen auch noch weitere Packmittel im Einsatz, ziehen Sie ein Kleinmengenportal eines registrierten Dualen Systems in Betracht. So haben selber die Kontrolle, dass auch alles ordentlich lizenziert wurde und müssen nicht jeden Lieferanten einzeln beauftragen.

Sollten Sie unsicher sein, ob eine Verpackung der Lizenzpflicht unterliegt, fragen Sie uns oder wenden sich an eines der registrierten Dualen Systeme!