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Kröll Verpackung GmbH
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Informationen

Verpackungsrecht ab 12. August 2026 – was gilt für Sie?

Seit dem 12. August 2026 gilt neues Verpackungsrecht (EU-Verordnung PPWR und deutsches VerpackDG). Für Sie sind zwei Arten von Pflichten wichtig – und die sollte man auseinanderhalten:

PPWR-Pflicht

Betrifft die Verpackung selbst: Konformität, Kennzeichnung, technische Dokumentation. Wichtig vor allem bei individuell gestalteten Verpackungen.

EPR / Entsorgung

Betrifft die Finanzierung von Sammlung & Recycling (Systembeteiligung, „Lizenzierung") und die Mengenmeldung.

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Die wichtigsten Begriffe – einfach erklärt

Erstbereitsteller (Fachbegriff: Erstbereitsteller / Inverkehrbringer)
Wer eine Verpackung als Erster in Deutschland in Umlauf bringt – meist derjenige, der sie herstellt oder importiert. An dieser Rolle hängen bestimmte Pflichten, die oft bei uns liegen, nicht bei Ihnen. Beispiel: Wir kaufen leere Tragetaschen in einem anderen Land ein und bieten sie in Deutschland an – dann sind wir der Erstbereitsteller.
Systembeteiligung (Fachbegriff: Systembeteiligung; umgangssprachlich „Lizenzierung")
Sie zahlen einen Beitrag an ein Entsorgungssystem, damit die Verpackung später gesammelt und recycelt werden kann. Der Beitrag richtet sich nach Material und Menge. Beispiel: Für 10.000 Geschenkkartons, die bei Endkunden im Gelben Sack landen, wird ein Beitrag fällig. Die Pflicht besteht schon seit 1991/1992, damals Verpackungsverordnung.
Mengenmeldung (Fachbegriff: Datenmeldung / Mengenmeldung)
Die Meldung, wie viel Verpackung Sie in einem Jahr in Umlauf gebracht haben – aufgeschlüsselt nach Material. Sie ist die Grundlage für den Entsorgungsbeitrag. Beispiel: „In 2026 waren es 1,2 Tonnen Pappe und 300 kg Kunststofffolie."
LUCID (Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle)
Das offizielle Register, in dem sich jedes Unternehmen eintragen muss, das Verpackungen in Umlauf bringt. Die Eintragung ist kostenlos und gilt nur für Ihr eigenes Unternehmen – sie lässt sich nicht auf uns übertragen. Mit der Registrierung erhalten Sie eine LUCID-Nummer, die Sie bei Meldungen angeben.
Erzeuger (Fachbegriff: Erzeuger im Sinne der PPWR)
Wer eine Verpackung gestaltet oder gestalten lässt und dafür verantwortlich ist, dass sie den Vorschriften entspricht (richtiges Material, richtige Kennzeichnung, Nachweise). Beispiel: Sie lassen bei uns eine Schachtel mit Ihrem Logo und Ihren Maßen fertigen – für diese Gestaltung sind Sie Erzeuger.
Befüller / Hersteller (Fachbegriff: Hersteller / Befüller nach VerpackDG)
Wer eine Verpackung mit Ware füllt und als fertige Verkaufseinheit verkauft, gilt entsorgungsrechtlich als deren Hersteller – auch wenn die leere Verpackung von jemand anderem stammt. Beispiel: Sie füllen gekaufte Tüten mit Ihrem Tee und verkaufen sie – für diese gefüllte Einheit sind Sie Hersteller.
Verkaufseinheit (Fachbegriff: Verkaufsverpackung / Verkaufseinheit)
Die Verpackung, in der ein Produkt beim Endkunden ankommt und die Teil des Verkaufs ist. Sobald Sie befüllen und so verkaufen, entsteht eine neue Verkaufseinheit – mit Pflichten für Sie. Beispiel: Pralinen in einer bedruckten Schachtel – die Schachtel ist die Verkaufseinheit.
Konformität / Konformitätserklärung (Fachbegriff: Konformität, EU-Konformitätserklärung)
Die Bestätigung, dass eine Verpackung alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt – z. B. an Material und Schadstoffe. Sie muss auf behördliches Verlangen vorgelegt werden, also nicht innerhalb der Kette vom Produzenten zum Endabnehmer.
Kleinstunternehmen
Ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für solche Betriebe gelten in bestimmten Fällen Erleichterungen. Beispiel: Ein Ladengeschäft mit 4 Mitarbeitenden und 500.000 € Umsatz.
Serviceverpackung
Eine Verpackung, die erst an der Verkaufsstelle befüllt wird, damit der Kunde die Ware mitnehmen kann. Beispiel: Die Tragetasche an der Kasse oder der Kaffeebecher zum Mitnehmen.
Versandverpackung (Fachbegriff: Versandverpackung)
Alles, was Ware für den Versand schützt und zusammenhält – der Karton selbst plus Klebeband und Füllmaterial. Beispiel: Der Paketkarton mit Luftpolstern, in dem eine Onlinebestellung ankommt.
Transportverpackung (B2B) (Fachbegriff: Transportverpackung)
Verpackung, die nur dem Transport zwischen Unternehmen dient und normalerweise nicht beim Endverbraucher ankommt. Beispiel: Die Stretchfolie und die Umreifungsbänder um eine Palette zwischen zwei Firmen, die Kartons auf einer Palette.